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Erschwernisausgleich Pflanzenschutz (EAPS)

Was soll erreicht werden?

Der Erschwernisausgleich Pflanzenschutz hat das Ziel über die Entwicklung/Erhaltung von natürlichen Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen, Biodiversität zu schützen und einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu schaffen.

Mittelherkunft

Die Zuwendungen werden gewährt nach

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6. 12. 2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1. 9. 2022, S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17. 4. 2023, S. 1) geändert worden ist,
  • dem GAK-Gesetz,
  • dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« 2022 – 2025,
  • § 14 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes,
  • § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und
  • den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Wer wird gefördert?

Landwirtinnen und Landwirte, die Inhabende von Betrieben aller Größen und in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind.
Landwirtinnen und Landwirte sind Betriebsinhabende im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Zeitraum der Antragsstellung ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen, die in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten vom 21. Dezember 2022 (ABl. C 485, S. 1) sind und
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Eine mehrmalige Antragsstellung für eine Fläche bei Betriebsübergang ist ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?

  • produktiv genutzte Acker- oder Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus in Gebieten nach Nummer 2 (Flächen gelten als produktiv genutzt, wenn sie bis zur Ernte bewirtschaftet und anschließend einer Ernte und Verwertung zugeführt werden.)
  • Zuwendungsfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 500 Quadratmetern
  • Keine Förderung wenn für die Acker- oder Dauerkulturflächen, in dem Kalenderjahr eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung oder § 34 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes zugelassen wird
  • Keine Förderung wenn Acker- oder Dauerkulturflächen, für die ein Ausgleich nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur vom 28. Oktober 2015 (GABl. S. 834), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2020 (GABl. S. 475) geändert worden ist, gewährt wird.
  • Für stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Zuwendung gewährt.

Wie sieht die Förderung aus?

  • Projektförderung in Form eines jährlichen Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.
  • Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den durch die Vorgaben des § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zu erwartenden, pauschalierten Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen. Bemessungsgrundlage sind in Baden-Württemberg gelegene landwirtschaftlich genutzte Acker- und Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus. Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Gemeinsamen Antrag nach der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt.
  • Der jährliche Zuwendungsbetrag beträgt 382 Euro je Hektar produktiv genutzten Ackerlandes und 1 527 Euro je Hektar produktiv genutzter Dauerkulturen des Wein- und Obstbaus.
  • Die Gewährung der Zuwendung steht seit dem Jahr 2024 unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV Erschwernisausgleich Pflanzenschutz
Beratung, Antragstellung und Information: Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des "Gemeinsamen Antrags" mittels elektronischer Antragstellung über das System FIONA bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres.

Weitere Informationen zur Antragstellung sind bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt erhältlich oder können dem Dokument "Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag"  auf der Seite "Formulare/Merkblätter/Informationen zum Gemeinsamen Antrag" entnommen werden.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 05/2025

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